Stadt Lübtheen
Ortsrecht - Satzungen, Richtlinien, Verordnungen

Nach Art. 28 II S. 1 GG und Art. 72 I LV M-V muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Daraus leitet sich die kommunale Selbstverwaltungsgarantie samt Satzungshoheit und Satzungsrecht für die Gemeinden und damit für die Stadt Lübtheen ab.
Im Bereich der eigenen Angelegenheiten nach § 2 KV M-V haben die Gemeinden das Recht Rechtsvorschriften (Satzungen) zu erlassen.
Satzungen gelten für die, die sich im Gebiet der Stadt Lübtheen aufhalten oder durch Grundbesitz oder Gewerbe in Beziehung zur Stadt stehen.